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Einführung elektronischer Zeiterfassung

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG vom 13.09.2022 sind Arbeitgeber:innen nun verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von ihren Arbeitnehmer:innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Das Urteil geht aus einem Rechtsstreit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vor dem Ersten Senat des Bundesgerichts hervor.

Die Erfassungspflicht von Arbeitszeit gilt ab sofort.

Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit. Eine generelle Pflicht zur Zeiterfassung gibt es noch nicht. Das soll sich mit dem Urteil jetzt ändern. In welcher Form die Arbeitszeit erfasst werden soll, ist eine der offenen Fragen, welche die Entscheidung des BAG mit sich bringt. Denn eine elektronische Erfassung ist nicht obligatorisch.

Arbeitgeber, die noch kein Zeiterfassungssystem eingeführt haben, sollten sich dennoch zeitnah darum kümmern. Auch Arbeitgeber, die Zeiten bereits elektronisch erfassen lassen, sollten prüfen, ob ihr System den Vorgaben des EuGH und des künftigen Bundesgesetzes genügt.


Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 TaBV 79/20 –

*§ 3 ArbSchG lautet auszugsweise:

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2 Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen

Quelle: Bundesarbeitsgericht. 13.09.2022. 35/22 - Einführung elektronischer Zeiterfassung - Initiativrecht des Betriebsrats

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