AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalwerk GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien

(1) Anwendungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Geschäftsbeziehungen zwischen der jeweils im Angebot, im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Gesellschaft der Kraft-Werke-Gruppe – insbesondere

Personalwerk GmbH,

jobsintown.de GmbH,

Grapevine Frankfurt GmbH

Grapevine München GmbH sowie

Kraft von Wantoch GmbH,

(nachfolgend jeweils „Auftragnehmer") und deren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber"). Der jeweilige Vertrag kommt ausschließlich mit der im Angebot oder der Auftragsbestätigung bezeichneten Gesellschaft zustande. Eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Gesellschaften der Kraft-Werke-Gruppe wird nicht begründet.

(2) Unternehmergeschäft. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern findet nicht statt.

(3) Rahmenvereinbarung. Diese AGB gelten in ihrer bei Abschluss des jeweiligen Vertrages gültigen Fassung auch für zukünftige Verträge derselben Vertragsparteien über gleichartige Leistungen, sofern sie dem Auftraggeber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages zur Verfügung gestellt oder in sonstiger Weise wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber rechtzeitig in Textform mitgeteilt. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber ihnen ausdrücklich zustimmt.

Abweichend hiervon ist der Auftragnehmer berechtigt, einzelne Bestimmungen dieser AGB mit Wirkung für bestehende Dauerschuldverhältnisse anzupassen, soweit die Änderung aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen oder zwingender technischer oder sicherheitsbezogener Entwicklungen erforderlich ist. Eine solche Anpassung darf das vertragliche Gleichgewicht nicht wesentlich zulasten des Auftraggebers verändern und insbesondere nicht die vereinbarten Hauptleistungspflichten, Preise, Haftungsregelungen, Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen betreffen.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Inkrafttreten in Textform über Anlass, Inhalt und Zeitpunkt der Änderung. Wird der Auftraggeber durch die Änderung nicht nur unerheblich benachteiligt, kann er den betroffenen Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung außerordentlich zum Änderungszeitpunkt kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Auftragnehmer in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

(4) Entgegenstehende Bedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(5) Vorrang individueller Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen, Einzelverträge, Leistungsbeschreibungen, Rahmenverträge oder Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB).

(6) Textform. Soweit in diesen AGB die Textform vorgesehen ist, genügt die Übermittlung per E-Mail, über ein bereitgestelltes Kundenportal oder in einer anderen Form gemäß § 126b BGB. Erklärungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer (insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Kündigungserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(7) Software- und Dashboard-Nutzung. Soweit dem Auftraggeber Softwarelösungen, Bewerbermanagementsysteme, Kundenportale, Dashboards, Reporting-Systeme oder vergleichbare digitale Anwendungen bereitgestellt werden, gelten ergänzend die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Auftragnehmers. Diese regeln insbesondere Benutzerkonten, Zugriffsrechte, technische Voraussetzungen, Datensicherheit, Verfügbarkeit und Supportleistungen. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den ergänzenden Nutzungsbedingungen gilt die Rangfolge gemäß § 13 Abs. 8.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen

(1) Leistungsumfang. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen insbesondere in folgenden Bereichen:

a) Recruitment Advertising: Stellenanzeigen, Multiposting, Mediaplanung, Programmatic Job Advertising, Print- und Onlineanzeigen, Arbeitgeberprofile sowie Employer-Branding-Kampagnen.

b) Jobbörsen und Recruiting-Plattformen: Veröffentlichung von Stellenanzeigen, Bereitstellung von Bewerberdatenbanken, Talent-Pools, Such- und Matchingfunktionen sowie Recruitingportalen.

c) Performance Recruiting: Social Recruiting, Kampagnenmanagement, Google Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads, TikTok Recruiting, Performance-Marketing und Conversion-Optimierung.

d) Employer Branding: Kampagnenentwicklung, Content-Produktion (Text, Grafik, Video, Foto), Landingpages und Karrierewebseiten.

e) Executive Search und Personalberatung: Direktansprache, Executive Search, Research, Active Sourcing, Eignungsbeurteilungen, Bewerberinterviews, Kandidatenpräsentationen und Personalvermittlung.

f) HR-Software: Bewerbermanagementsysteme (BMS), Dashboards, Reporting, HR-Tools, KI-gestützte Text- und Dokumentengenerierung sowie Software-as-a-Service-Lösungen.

(2) Kein garantierter Erfolg. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die vertraglich vereinbarte Leistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Insbesondere werden – vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung in Textform – nicht garantiert: Einstellungen, Bewerberzahlen, Reichweiten, Impressionen, Klickzahlen, Leads, Conversion Rates, Platzierungen in Suchmaschinen oder auf Jobbörsen, Rankings, algorithmische Ausspielungen sowie sonstige Recruiting-Erfolge.

(3) Einsatz Dritter. Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer, freie Mitarbeiter, konzernverbundene Unternehmen oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Er trägt Sorge für deren sorgfältige Auswahl und für die fachliche Eignung. Erfüllungsgehilfen werden zur Einhaltung von Vertraulichkeit und Datenschutz entsprechend § 11 dieser AGB verpflichtet.

(4) Drittplattformen. Soweit Leistungen über Plattformen Dritter erbracht werden (insbesondere Google, Meta, LinkedIn, Xing, TikTok, Indeed, StepStone, sonstige Jobbörsen und Werbenetzwerke), gelten ergänzend deren jeweilige Nutzungs- und Geschäftsbedingungen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Änderungen dieser Plattformen, insbesondere hinsichtlich Reichweite, Algorithmen, Anzeigenformaten, Sperrungen, Schnittstellen, API-Änderungen, Trackingmöglichkeiten oder sonstiger technischer Einschränkungen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

(5) Leistungsanpassungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Art und Weise der Leistungserbringung anzupassen, soweit dies aufgrund technischer, gesetzlicher oder plattformbedingter Änderungen erforderlich ist und der Vertragszweck sowie das vereinbarte Leistungsergebnis hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

(6) Einsatz Künstlicher Intelligenz. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen KI-gestützte Systeme einzusetzen, soweit dies mit dem vertraglich vereinbarten Leistungszweck, den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und den datenschutzrechtlichen Vereinbarungen der Parteien vereinbar ist. Der Auftragnehmer bleibt für die von ihm geschuldete fachliche Prüfung und Qualitätssicherung der Arbeitsergebnisse verantwortlich. KI-gestützte Arbeitsergebnisse werden vor ihrer Übergabe oder Veröffentlichung in einem dem jeweiligen Verwendungszweck angemessenen Umfang durch fachkundige Personen überprüft. Soweit personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen des Auftraggebers mithilfe eines KI-Systems verarbeitet werden, erfolgt dies nur auf einer geeigneten vertraglichen und datenschutzrechtlichen Grundlage. Eine Verwendung solcher Daten zum Training oder zur allgemeinen Verbesserung von KI-Modellen erfolgt nur aufgrund einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung. Jede Partei ist für die Einhaltung derjenigen regulatorischen Verpflichtungen verantwortlich, die ihr nach der Verordnung (EU) 2024/1689 und sonstigen anwendbaren Vorschriften aufgrund ihrer tatsächlichen Rolle als Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler oder sonstiger Beteiligter obliegen. Gesetzliche Pflichten einer Partei werden durch diese AGB nicht auf die jeweils andere Partei übertragen. Der Einsatz eines KI-Systems zur automatisierten Bewertung, Vorauswahl oder Entscheidung über Bewerber oder Beschäftigte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Soweit gesetzlich erforderlich, muss eine wirksame menschliche Aufsicht und Letztentscheidung gewährleistet bleiben.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Konzepten, Präsentationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte vor; diese dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Auftragserteilung. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber ein verbindliches Vertragsangebot. Der Auftragnehmer kann dieses innerhalb von zehn Werktagen annehmen, insbesondere durch

Auftragsbestätigung in Textform,

Beginn der Leistungserbringung,

Bereitstellung eines Dashboards oder Nutzerkontos,

Veröffentlichung einer Stellenanzeige oder

Rechnungsstellung.

(3) Elektronischer Geschäftsverkehr. Bestellungen über Kundenportale oder Online-Buchungssysteme gelten mit Zugang beim Auftragnehmer als eingegangen. Eine automatische Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar. Maßgeblich sind die im Buchungsprozess unmittelbar vor Absenden der Bestellung angezeigten Preise und Leistungsbeschreibungen. Der Auftraggeber bestätigt vor Absenden der Bestellung, dass er als Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 handelt.

(4) Verbindliche Termine. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Zum Angebot gehörende Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben, Reichweiten- oder Statistikprognosen) sind nur annähernd maßgeblich und verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Freigaben, Informationen, Unterlagen und Entscheidungen sind rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen entsprechend; hierdurch entstehende Mehraufwände können gesondert vergütet werden.

(6) Änderungswünsche und Korrekturschleifen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, umfasst die vereinbarte Vergütung bis zu zwei Korrekturschleifen je Arbeitsergebnis. Weitergehende Änderungswünsche sowie nachträgliche Leistungsänderungen werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder, sofern solche nicht vereinbart wurden, nach dem üblichen Stundenhonorar des Auftragnehmers berechnet.

(7) Freigabe und Abnahme. Soweit die vereinbarte Leistung nach ihrer Art einer Abnahme zugänglich ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung in Textform anzeigen und ihn zur Abnahme auffordern. Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von zehn Werktagen zu prüfen und abzunehmen oder die Abnahme unter Benennung mindestens eines konkreten wesentlichen Mangels zu verweigern. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Erfolgt innerhalb der Frist weder die Abnahme noch eine begründete Abnahmeverweigerung, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Fertigstellungsanzeige auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen hat. Als Abnahme gilt ferner die produktive Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe der Leistung an Dritte, sofern der Auftraggeber nicht zuvor wesentliche Mängel in Textform angezeigt hat. Gesetzliche Abnahmeregelungen bleiben unberührt.

§ 4 Leistungserbringung, Leistungshindernisse und höhere Gewalt

(1) Leistungsstandard. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung üblichen technischen Möglichkeiten.

(2) Vorbehalt der Selbstbelieferung. Soweit der Auftragnehmer Leistungen Dritter (insbesondere Jobbörsen, Verlage, Plattformbetreiber, Werbenetzwerke, Softwareanbieter oder sonstige Medienpartner) zur Vertragserfüllung in Anspruch nimmt, steht die Leistung unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Nichtbelieferung zu vertreten hat, insbesondere bei fehlendem Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts. Kann eine vereinbarte Leistung aus diesem Grund nicht erbracht werden, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert; bereits gezahlte Vergütungen für den nicht erbrachten Leistungsteil werden unverzüglich erstattet. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zum Rücktritt vom nicht erfüllten Vertragsteil berechtigt.

(3) Drittplattformen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit von Drittplattformen sowie für Änderungen von Algorithmen, Sperrungen, Reichweiten, API- oder Formatänderungen, Rankingveränderungen, technische Störungen und Einschränkungen von Tracking- oder Targeting-Funktionen, soweit diese nicht von ihm zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere für Plattformen wie Google, Meta, LinkedIn, Xing, TikTok, Indeed, StepStone oder vergleichbare Dienste.

(4) Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terrorismus, Cyberangriffe, länger andauernde Stromausfälle, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausfälle öffentlicher Telekommunikationsnetze, erhebliche Störungen bei Cloud- oder Hosting-Anbietern sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(5) Dauerhafte Leistungshindernisse. Dauert ein Leistungshindernis länger als sechs Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche wegen des Leistungshindernisses bestehen nicht, es sei denn, dieses ist vom Auftragnehmer zu vertreten.

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Preisanpassung und Stornierung

(1) Vergütung. Es gelten ausschließlich die im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Vergütungen. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Fälligkeit. Rechnungen sind, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Rahmenverträgen erfolgt die Rechnungsstellung mit Freigabe der jeweiligen Einzelleistung. Wird ein späterer Leistungstermin vereinbart, wird die Rechnung unter dem Datum der Bereitstellung der Leistung ausgestellt.

(3) Elektronische Rechnungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen in einer nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässigen elektronischen Form zu übermitteln. Soweit gesetzlich eine elektronische Rechnung vorgeschrieben ist, erfolgt die Rechnungsstellung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und den jeweils anwendbaren umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere als XRechnung, ZUGFeRD-Rechnung oder in einem anderen gesetzlich anerkannten Format. Eine Rechnung im PDF-Format oder in einem anderen unstrukturierten elektronischen Format wird nur verwendet, soweit dies gesetzlich zulässig ist und eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung des Auftraggebers vorliegt. Der Auftraggeber stellt eine geeignete elektronische Empfangsmöglichkeit zur Verfügung und teilt Änderungen der für den Rechnungsempfang vorgesehenen Kontaktdaten unverzüglich mit.

(4) Abschlagszahlungen. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat oder einem Auftragswert von mehr als 10.000,00 EUR netto kann der Auftragnehmer angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt verlangen.

(5) Dauerleistungen. Bei Software-, Dashboard-, SaaS-, Recruiting- oder Serviceverträgen erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Regelmäßige, abschnittsweise bemessene Vergütungen (z. B. Hosting- oder Speicherkapazitäten) sind jeweils im Voraus zu bezahlen.

(6) Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen. Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten sowie bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Vergütungen frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn und danach in Abständen von jeweils mindestens zwölf (12) Monaten in Textform anzupassen, um Änderungen der eigenen Personal-, Betriebs-, Lizenz-, Hosting-, Infrastruktur- oder Fremddienstleisterkosten weiterzugeben. Die Anpassung darf die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basisjahr jeweils gültige Fassung) seit der letzten Vergütungsfestsetzung höchstens um fünf (5) Prozentpunkte je Anpassung übersteigen. Kostenerhöhungen sind mit Kostenreduzierungen zu verrechnen; sind die Kosten insgesamt gesunken, gibt der Auftragnehmer die Reduzierung weiter.

Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Anpassung fünf (5) Prozent gegenüber der zuletzt geschuldeten Vergütung, kann der Auftraggeber den betroffenen Dauerschuldvertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Wirksamwerden der Preisanpassung außerordentlich kündigen. Auf dieses Sonderkündigungsrecht wird der Auftragnehmer in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Preisanpassungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, Änderungen der Umsatzsteuer oder der nachweisbaren Weitergabe von Preisänderungen der jeweiligen Plattformbetreiber gemäß Absatz 7 bleiben von dieser Regelung unberührt.

(7) Media-Budgets. Gebuchte Werbebudgets für Google Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads, TikTok Ads, Jobbörsen, Programmatic Advertising oder sonstige Werbeplattformen sind nicht Bestandteil der Agenturvergütung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Kosten der jeweiligen Plattformbetreiber trägt der Auftraggeber. Preisänderungen der Plattformbetreiber können nach vorheriger Information des Auftraggebers an diesen weitergegeben werden.

(8) Rabatte und Nachlässe. Rabatte, Agenturprovisionen oder sonstige Nachlässe werden nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Bestätigung in Textform vor der Auftragsannahme gewährt.

(9) Zahlungsverzug. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen, insbesondere § 288 BGB. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Leistungen auszusetzen, Kampagnen zu pausieren, Softwarezugänge zu sperren, Dashboard-Zugänge vorübergehend zu deaktivieren oder Veröffentlichungen zurückzustellen, sofern der Zahlungsrückstand nicht unerheblich ist und der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens sieben (7) Tagen in Textform hierauf hingewiesen hat, bis sämtliche offenen und fälligen Forderungen ausgeglichen sind. Der vereinbarte Leistungszeitraum (z. B. Veröffentlichungszeit einer Anzeige) verlängert sich hierdurch nicht. Bei Folgeaufträgen kann der Auftragnehmer Vorkasse zur Bedingung der Leistungserbringung machen.

(10) Verlust von Rabatten. Kommt der Auftraggeber trotz Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen der Zahlung nicht nach, entfällt der Anspruch auf gewährte Rabatte und Sonderpreisvereinbarungen für die betreffende Rechnung; in diesem Fall wird der ursprüngliche Rechnungsbetrag vor Abzug der Rabatte fällig, jedoch höchstens in einer Höhe, die den ohne die Vereinbarung angefallenen Listenpreis des Auftragnehmers nicht übersteigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

(11) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder synallagmatisch mit der Hauptforderung verbunden sind.

(12) Stornierung. Ein Recht des Auftraggebers zur einseitigen Stornierung oder vorzeitigen Beendigung eines Auftrags besteht nur, soweit es gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Beendigungsrechte, insbesondere aus §§ 648, 648a, 649 BGB, bleiben unberührt. Nimmt der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber gewünschte Stornierung an, obwohl kein gesetzliches oder vertragliches Beendigungsrecht besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zum Wirksamwerden der Stornierung erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen zu vergüten.

(13) Fremdkosten. Nicht stornierbare Fremdkosten – insbesondere Anzeigenbuchungen, Druckkosten, Produktionskosten, Lizenzgebühren, Werbebudgets und Plattformkosten – sind unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung vollständig zu ersetzen.

(14) Aufwandspauschale. Wird ein Auftrag vor Beginn der Leistungserbringung storniert, kann der Auftragnehmer eine Aufwandspauschale in Höhe von 15 % des Netto-Auftragswerts, mindestens jedoch 80,00 EUR verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Allgemeine Mitwirkung. Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten, Inhalte und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend; Mehraufwände sind zu ersetzen.

(2) Ansprechpartner. Der Auftraggeber benennt mindestens einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Änderungen sind unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(3) Zusicherungen zu Inhalten. Der Auftraggeber gewährleistet, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Texte, Bilder, Videos, Logos, Marken, Dokumente, Stellenbeschreibungen und Anzeigeninhalte frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er berechtigt ist, die entsprechenden Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang einzuräumen.

(4) Gesetzeskonformität. Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), des Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Datenschutz-, Presse- und Arbeitsrechts sowie – soweit auf ihn anwendbar – des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG).

(5) Barrierefreiheit. Soweit den Auftraggeber gesetzliche Verpflichtungen zur digitalen Barrierefreiheit treffen (insbesondere nach dem BFSG), liegt die Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung der von ihm gelieferten Inhalte und Vorgaben bei ihm. Der Auftragnehmer setzt die vom Auftraggeber freigegebenen Vorgaben nach den vereinbarten technischen Standards um.

(6) Freigaben. Freigaben erfolgen in Textform. Unterbleiben erforderliche Freigaben trotz angemessener Fristsetzung, verlängern sich sämtliche hiervon abhängigen Leistungsfristen entsprechend.

(7) Mehraufwand. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die durch verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, sind gesondert zu vergüten.

(8) Zugangsdaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugangsdaten (Benutzerkennungen, Passwörter, Tokens) vertraulich aufzubewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen. Mitarbeiter des Auftragnehmers werden zu keiner Zeit nach dem Passwort des Auftraggebers fragen. Ein tatsächlicher oder vermuteter Missbrauch von Zugangsdaten ist unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(9) Datensicherung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eigene Daten regelmäßig und dem Stand der Technik entsprechend zu sichern. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über Datensicherungen besteht, schuldet der Auftragnehmer keine dauerhafte Archivierung von Projekt- oder Bewerberdaten.

(10) Prüfpflicht. Der Auftraggeber überprüft sämtliche Arbeitsergebnisse vor deren Veröffentlichung oder Nutzung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit. Die endgültige Verantwortung für veröffentlichte Inhalte verbleibt beim Auftraggeber.

(11) Aufbewahrung überlassener Materialien. Vom Auftraggeber überlassene Materialien werden vom Auftragnehmer nur auf besondere Anforderung in Textform zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Beendigung des Leistungsvertrages. Eine Pflicht zur Aufbewahrung erbrachter Arbeitsergebnisse nach Vertragsende besteht nicht.

§ 7 Bewerberdaten, Recruiting-Plattformen und Executive Search

(1) Nutzung von Bewerberdaten. Soweit dem Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Leistungen Zugriff auf Bewerberprofile, Talent-Pools, Lebenslaufdatenbanken oder sonstige Kandidateninformationen gewährt wird, dürfen diese ausschließlich zur Besetzung konkret vakanter Stellen des Auftraggebers oder eines mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens genutzt werden. Eine Nutzung zu allgemeinen Marketingzwecken, zum Aufbau eigener Datenbanken, zur Marktanalyse oder zu sonstigen Zwecken ist unzulässig.

(2) Kontaktaufnahme. Die Versendung von Kontaktnachrichten an Stellensuchende ist unzulässig, soweit zweifelhafte Inhalte versendet werden, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte vorliegt oder eine Duldung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

(3) Verbot der Weitergabe. Die Weitergabe von Kandidatenprofilen oder Bewerberdaten an Dritte ist unzulässig, es sei denn, dies ist zur Durchführung des konkret beauftragten Recruiting-Prozesses erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.

(4) Datenschutzrechtliche Verantwortung. Mit Übermittlung der Kandidatenunterlagen an den Auftraggeber geht die datenschutzrechtliche Verantwortung für deren weitere Verarbeitung auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten ausschließlich unter Beachtung der DSGVO, des BDSG und sonstiger einschlägiger Datenschutzvorschriften zu verarbeiten.

(5) Vertraulichkeit. Sämtliche Bewerbungsunterlagen sowie Informationen über Kandidaten sind streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber wird geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugte Zugriffe auszuschließen.

(6) Löschung. Nicht berücksichtigte Kandidatenunterlagen sind nach Abschluss des jeweiligen Recruiting-Verfahrens entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften zu löschen, sofern keine weitergehende gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person besteht.

(7) Sperrung bei Verstößen. Bei vertragswidrigem, datenschutz- oder persönlichkeitsrechtswidrigem Umgang durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung durch Sperrung des Zugriffs einzustellen und die betreffenden Inhalte ohne vorherige Abmahnung aus dem Angebot zu entfernen. Der Auftraggeber wird von einer solchen Maßnahme unverzüglich in Textform unterrichtet. Ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers wird hierdurch nicht begründet.

(8) Executive Search. Im Rahmen von Executive-Search-, Direct-Search-, Active-Sourcing- oder Personalberatungsmandaten schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Suche, Ansprache, Auswahl und Vorstellung geeigneter Kandidaten. Ein bestimmter Vermittlungserfolg oder der Abschluss eines Arbeitsvertrages wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(9) Candidate Ownership (Kandidatennachweis). Vom Auftragnehmer vorgestellte oder nachweislich in den Auswahlprozess eingebrachte Kandidaten gelten für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab erstmaliger Vorstellung als durch den Auftragnehmer nachgewiesen. Kommt innerhalb dieses Zeitraums zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und dem Kandidaten ein Arbeits-, Dienst-, Beratungs-, Geschäftsführungs-, Freelancer- oder sonstiges Vertragsverhältnis zustande, gilt der Vermittlungserfolg als auf den Nachweis des Auftragnehmers zurückzuführen. Der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch entsteht auch dann, wenn die Einstellung oder Beauftragung für eine andere als die ursprünglich ausgeschriebene Position erfolgt.

(10) Mehrfachvorstellungen. War dem Auftraggeber ein vom Auftragnehmer vorgestellter Kandidat bereits vor dessen Vorstellung bekannt und stand er nachweislich bereits mit ihm in einem konkreten Bewerbungsprozess, so ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Übermittlung des Kandidatenprofils, in Textform unter nachvollziehbarer Darlegung mitzuteilen. Anderenfalls gilt der Kandidat als durch den Auftragnehmer nachgewiesen.

(11) Abwerbeverbot. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter des Auftragnehmers, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt tätig geworden sind, während der Vertragslaufzeit sowie innerhalb von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung nicht aktiv, insbesondere nicht durch gezielte Ansprache, abzuwerben oder abwerben zu lassen. Unberührt bleiben Bewerbungen aufgrund allgemein zugänglicher Stellenausschreibungen sowie initiativ vom betroffenen Mitarbeiter selbst angestoßene Kontaktaufnahmen.

§ 8 Nutzungsrechte, Urheberrechte und geistiges Eigentum

(1) Rechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind bzw. er berechtigt ist, die entsprechenden Rechte einzuräumen. Er stellt den Auftragnehmer von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Urheber-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- oder sonstigen Schutzrechten beruhen und die auf einem vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand beruhen.

(2) Rechte des Auftragnehmers. Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und Markenrechte sowie sonstige Rechte an den vom Auftragnehmer entwickelten Konzepten, Layouts, Designs, Texten, Grafiken, Fotografien, Illustrationen, Videos, Softwarebestandteilen, Datenbanken, Skripten, Quellcodes, Templates, Dashboards, KI-gestützten Anwendungen, HTML-Layouts, Reinzeichnungen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Einräumung von Nutzungsrechten. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Ist kein spezifischer Nutzungsumfang vereinbart, richtet sich der Nutzungsumfang nach der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) und, unbeschadet dessen, wie folgt:

a) Illustrationen und Fotografien: einmalige Veröffentlichung/Verwendung in der bei der Auftragserteilung vorgesehenen Art und im vorgesehenen Medium für eine unbegrenzte zeitliche Dauer;

b) Texte: einmalige Veröffentlichung/Verwendung in der bei der Auftragserteilung vorgesehenen Art und im vorgesehenen Medium für eine unbegrenzte zeitliche Dauer;

c) Gestaltungsraster: unbeschränkte Vervielfältigung und Weitergabe an Dienstleister zwecks Adaption von Werbemitteln für den im Auftrag vorgesehenen Endkunden; die Ergänzung, jedoch nicht die Modifikation der Gestaltungsraster ist zulässig; eine Nutzung zur Adaption für andere Endkunden ist unzulässig;

d) Sonstige Werke: einmalige Verwendung entsprechend dem im Auftrag spezifizierten Verwendungszweck; ist ein Verwendungszweck nicht aus dem Auftrag ersichtlich, bedarf jede weitergehende Verwendung der Zustimmung des Auftragnehmers.

Eine Nutzung über den vereinbarten Vertragszweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform und ist gesondert zu vergüten.

(4) Offene Dateien und Quellcode. Ein Anspruch auf Herausgabe offener Layoutdateien, Quellcodes, Projektdateien, Designsysteme, KI-Prompts, Datenbankstrukturen oder vergleichbarer Entwicklungsunterlagen besteht nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Etwaig überlassene offene Dateien dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert, genutzt oder vervielfältigt werden; die Urheberrechte an diesen offenen Dateien verbleiben beim Auftragnehmer.

(5) Elektronische Lithographien. Erstellt der Auftragnehmer zu Druckzwecken Lithographien, erhält der Auftraggeber diese ausschließlich als druckfähige Datei (z. B. PDF) über einen elektronischen Übertragungsweg. Eine Überlassung offener Dateien ist nicht geschuldet und bleibt auch bei vollständiger Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(6) Standardkomponenten. Vom Auftragnehmer entwickelte Standardkomponenten, Vorlagen, Templates, Frameworks, Module, Bibliotheken oder sonstige wiederverwendbare Bestandteile dürfen auch für andere Kunden verwendet werden.

(7) Software und Rechte an genutzter Technologie. Dieser Vertrag beinhaltet keine Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- oder Lizenzrechten an der vom Auftragnehmer eingesetzten Software, Datenbanken, Kennzeichen, Titeln, Marken, Patenten, Domains oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten. Diese verbleiben uneingeschränkt beim Auftragnehmer bzw. beim jeweiligen Rechteinhaber.

(8) Referenznennung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung unter Verwendung seines Unternehmensnamens und Logos als Referenzkunden zu benennen und die erbrachten Leistungen in üblicher Weise zu beschreiben, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

(9) Einsatz Künstlicher Intelligenz. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erstellung von Arbeitsergebnissen KI-gestützte Systeme einzusetzen. Soweit gesetzlich zulässig, besteht kein Anspruch auf Offenlegung der verwendeten Modelle, Prompts oder internen Workflows. Regulatorische Transparenz- und Informationspflichten aus der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) sowie sonstiger einschlägiger Vorschriften bleiben unberührt.

(10) Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus dem betreffenden Vertragsverhältnis geschuldeten Beträge bleiben Liefergegenstände und Arbeitsergebnisse Eigentum des Auftragnehmers; die eingeräumten Nutzungsrechte stehen bis zur vollständigen Zahlung unter aufschiebender Bedingung.

§ 9 Gewährleistung, Prüfung und Mängelrechte

(1) Prüfpflicht. Der Auftraggeber hat sämtliche Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Übermittlung, spätestens nach der ersten Veröffentlichung, zu prüfen. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen (Montag bis Freitag, ohne bundeseinheitliche Feiertage) nach Zugang in Textform anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber die Mängelrüge, gilt die Leistung als vertragsgemäß genehmigt; § 377 HGB bleibt unberührt.

(2) Freigabe. Erteilt der Auftraggeber die Freigabe eines Arbeitsergebnisses oder gilt dieses nach den vertraglichen Regelungen als abgenommen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für solche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(3) Nacherfüllung. Bei berechtigten Mängeln erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann dieser die Vergütung mindern oder – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann nur nach Maßgabe von § 10 verlangt werden.

(4) Branchenübliche Abweichungen. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen sowie bei unerheblichen Abweichungen hinsichtlich Gestaltung, Farbwirkung, Layout, Formatierungen oder plattformbedingter Darstellungen, soweit sie den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.

(5) Verjährung. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Abnahme oder – soweit eine Abnahme nicht vorgesehen ist – ab vollständiger Leistungserbringung. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegener Mängel, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Software und Drittplattformen. Für Störungen, Einschränkungen oder Ausfälle von Drittsoftware, Hosting-Dienstleistern, Cloud-Anbietern oder Plattformbetreibern übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, soweit diese nicht von ihm zu vertreten sind.

(7) Ablehnung und Entfernung unzulässiger Inhalte. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Aufträge wegen ihres Inhalts, ihrer Herkunft oder ihrer technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen nicht oder nur verändert auszuführen. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhalt gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstößt, missbräuchlich ist, gegen die guten Sitten verstößt oder die Veröffentlichung für den Auftragnehmer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Bereits veröffentlichte Inhalte, die gegen die vorgenannten Grundsätze verstoßen (unzulässige Inhalte), kann der Auftragnehmer ohne vorherige Abmahnung entfernen; der Auftraggeber wird unverzüglich unterrichtet. Ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers wird hierdurch nicht begründet.

§ 10 Haftung und Freistellung

(1) Grundsatz. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien bleibt unberührt.

(2) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung hierbei der Höhe nach begrenzt auf den zweifachen Netto-Auftragswert des betroffenen Einzelauftrags, höchstens jedoch auf 100.000,00 EUR je Schadensereignis.

(3) Kumulierte Höchsthaftung. Die Gesamthaftung des Auftragnehmers aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Absatz 2) je Vertragsjahr und Einzelvertrag ist auf einen Betrag von insgesamt 250.000,00 EUR begrenzt. Als Vertragsjahr gilt der jeweilige Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Vertragsbeginn und im Folgenden ab dem jeweiligen Jahrestag. Die vorstehende Höchstgrenze gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle.

(4) Ausschluss der Haftung im Übrigen. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für

a) den wirtschaftlichen Erfolg von Recruiting-, Marketing- oder Employer-Branding-Maßnahmen,

b) das Zustandekommen von Arbeits-, Dienst-, Beratungs- oder sonstigen Vertragsverhältnissen mit Kandidaten,

c) eine bestimmte Anzahl, Qualität oder Herkunft von Bewerbungen,

d) Reichweiten, Klickzahlen, Impressionen oder Conversion Rates,

e) Änderungen von Algorithmen oder Nutzungsbedingungen von Drittplattformen,

f) Sperrungen oder Einschränkungen von Nutzerkonten bei Plattformbetreibern,

g) Verzögerungen oder Ausfälle von Drittplattformen oder öffentlichen Telekommunikationsnetzen,

h) Entscheidungen von Bewerbern oder potenziellen Bewerbern,

i) Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter,

j) die Richtigkeit von Daten, die nach Weisung des Auftraggebers oder von Bewerbern veröffentlicht werden,

k) Eingriffe des Auftraggebers in Quelltexte oder Konfigurationen von Webseiten oder Stellenanzeigen sowie

l) Schäden aus dem Verlust oder Missbrauch von Zugangsdaten des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer diesen nicht verschuldet hat,

soweit dies jeweils mit Abs. 1 und Abs. 2 vereinbar ist.

(5) Datenverlust. Bei Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(6) KI-generierte Inhalte. Für den Einsatz und die Ergebnisse KI-gestützter Systeme, einschließlich Textbausteinen und Formulierungsvorschlägen aus einem etwaigen Zeugnisgenerator oder vergleichbaren Anwendungen, gilt, dass die Zusammenstellung und Verwendung der Ergebnisse eigenverantwortlich durch den Auftraggeber erfolgt. Eine fachkundige Beratung wird durch derartige Textbausteine oder KI-Ergebnisse nicht ersetzt. Der Auftragnehmer haftet für die Verwendung solcher Ergebnisse nur nach Maßgabe von Abs. 1 und Abs. 2.

(7) Freistellung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte oder Weisungen geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Verletzungen von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- oder Datenschutzrechten sowie wegen Verstößen gegen arbeitsrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverletzung auf einem vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand beruht.

(8) Mitverschulden. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen, insbesondere bei verspäteten Freigaben, unzutreffenden oder unvollständigen Angaben sowie bei unterlassenen Datensicherungen.

(9) Persönliche Haftung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe, Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse und Datenschutz

(1) Vertraulichkeit. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werdenden vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Hierzu zählen insbesondere Informationen über Preise, Konditionen, Geschäftsstrategien, Kunden, Bewerber und interne Prozesse. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages verwendet werden.

(2) Ausnahmen. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die (i) allgemein zugänglich sind oder werden, ohne dass eine Vertragspartei dies zu vertreten hat, (ii) einer Partei bereits vor Übermittlung rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren, (iii) von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt werden oder (iv) aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(3) Verbundene Unternehmen und Erfüllungsgehilfen. Als Dritte gelten nicht mit der jeweiligen Partei im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sowie zur Vertragserfüllung beauftragte Personen und Unternehmen, soweit diese in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

(4) Fortgeltung. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(5) Verlust vertraulicher Informationen. Erkennt eine Vertragspartei, dass eine geheimhaltungsbedürftige Information in den Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, unterrichtet sie die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich in Textform.

(6) Geschäftsgeheimnisse. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) sind durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

(7) Datenschutz. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(8) Auftragsverarbeitung. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).

(9) Bewerberdaten. Soweit Bewerberdaten an den Auftraggeber übermittelt werden, ist dieser ab dem Zeitpunkt der Übermittlung datenschutzrechtlich Verantwortlicher für deren weitere Verarbeitung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(10) Löschung. Nach Vertragsende werden personenbezogene Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht oder anonymisiert, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen einer Löschung entgegenstehen.

§ 12 Laufzeit, Verlängerung und Kündiung

(1) Laufzeit. Die Laufzeit des jeweiligen Vertrages ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Individualvereinbarung. Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dauerschuldverhältnissen kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Automatische Verlängerung. Dauerschuldverhältnisse mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit (insbesondere Software-, SaaS-, Dashboard-, Bewerbermanagement-, Recruiting- oder Serviceverträge) verlängern sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, sofern nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform kündigt. Eine hiervon abweichende Vereinbarung im Einzelvertrag geht dieser Regelung vor.

(3) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder Leistungen mit Inhalten beauftragt, die gegen geltende Gesetze oder die guten Sitten verstoßen.

(4) Folgen der Vertragsbeendigung. Nach Vertragsende enden sämtliche Nutzungsrechte an Software, Dashboards und sonstigen digitalen Anwendungen, soweit keine weitergehenden Rechte ausdrücklich eingeräumt wurden. Der Auftraggeber hat ihm überlassene Zugangsdaten unverzüglich unbrauchbar zu machen und etwaige Zugänge nicht mehr zu nutzen.

(5) Datenexport. Soweit technisch möglich und vertraglich vereinbart, kann der Auftraggeber innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Vertragsende die Herausgabe seiner eigenen Daten in einem üblichen, maschinenlesbaren Format verlangen. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Datenbankstrukturen, Softwarebestandteile, Quellcodes, Templates oder sonstiger Entwicklungsunterlagen besteht nicht.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort. Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der jeweils vertragsschließenden Gesellschaft der Kraft-Werke-Gruppe.

(2) Gerichtsstand. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Rechtswahl. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(4) Textform. Soweit in diesen AGB die Textform vorgesehen ist, genügt § 126b BGB.

(5) Zugangsvermutung E-Mail. Erklärungen und sonstige Mitteilungen, die eine Vertragspartei per E-Mail an die zuletzt von der anderen Partei in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse übersendet, gelten als am Werktag nach ihrer Versendung zugegangen, sofern keine automatisierte Unzustellbarkeitsmeldung des E-Mail-Systems eingeht. Dies gilt nicht für außerordentliche Kündigungen sowie für Erklärungen, für die das Gesetz zwingend eine strengere Form vorsieht. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei Änderungen der für den elektronischen Empfang vorgesehenen Adresse unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(6) Vertragsübertragung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen, sofern hierdurch die berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber wird hierüber rechtzeitig in Textform informiert.

(7) Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften; ist eine gesetzliche Regelung nicht ersichtlich oder würde sie zu einem unzumutbaren Ergebnis führen, werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

(8) Rangfolge der Vertragsunterlagen. Im Falle von Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:

1. Individualvereinbarung,

2. Rahmenvertrag,

3. Angebot bzw. Auftragsbestätigung,

4. Leistungsbeschreibung,

5. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

6. ergänzende Nutzungsbedingungen für Software- oder Online-Dienste.

Stand: Januar 2023